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Der elektronische Rechtsverkehr

Beim Finanzgericht Baden-Württemberg wurde der elektronische Rechtsverkehr ab dem 16. Oktober 2018 für alle Senate und für sämtliche Verfahren eröffnet.

Seitdem ist eine Kommunikation auf elektronischem Wege mit dem Finanzgericht möglich. Eine Kommunikation auf elektronischem Wege ist für bestimmte Berufsgruppen, wie zum Beispiel Rechtsanwälten, Rechtsanwältinnen, Steuerberatern und Steuerberaterinnen, verpflichtend. Seit dem 1. Januar 2023 nehmen auch Steuerberaterinnen und Steuerberater am verpflichtenden elektronischen Rechtsverkehr mit dem Finanzgericht teil, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bereits seit dem 1. Januar 2022.

Der elektronische Rechtsverkehr ermöglicht es jedem Beteiligten, zum Beispiel eine Klage innerhalb der gesetzlichen Frist auf elektronischem Wege beim Finanzgericht Baden-Württemberg zu erheben oder Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz zu stellen oder während des anhängigen Verfahrens Schriftsätze elektronisch einzureichen.

Wichtig ist es, dass Sie einen zulässigen Übermittlungsweg wählen. Die Kommunikation mit dem Gericht muss authentifiziert und sicher erfolgen.

Wie können Sie eine Klage bzw. einen Antrag elektronisch einreichen?

Die Einreichung einer Klage oder eines Antrags auf elektronischem Wege kann durch die Übertragung des elektronischen Dokuments in die elektronische Poststelle erfolgen. Die elektronische Poststelle ist das „Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach“ (EGVP). Dieses ist über die im Adressbuch des elektronischen Rechtsverkehrs abrufbare SAFE-ID zu erreichen.  

§ 52a der Finanzgerichtsordnung (FGO) enthält die Vorschriften für elektronische Dokumente und benennt die sicheren Übermittlungswege, bei denen für eine wirksame Klageeinreichung eine qualifizierte elektronische Signatur nicht erforderlich ist (ausreichend ist eine einfache Signatur in Form des vollständigen getippten Namens am Ende des Dokuments).

Für Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte, Steuerberaterinnen und Steuerberater:

Sichere Übermittlungswege sind das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) und das besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beSt). Eine aktive und passive Nutzung des beA bzw. beSt ist verpflichtend. Es reicht daher für eine zulässige Klage oder für einen zulässigen Antrag auch nicht aus, den Schriftsatz über das Elster-Portal an das Finanzamt zu übermitteln.

Lediglich bei einem falschen Dateiformat (§ 52a Abs. 6 Satz 2 FGO) und bei technischen Problemen (§ 52d Satz 4 FGO) besteht grundsätzlich die Möglichkeit, die noch fehlenden Formerfordernisse nachzuholen. Dies sollte jedoch grundsätzlich unverzüglich und bei einem technischen Problem mit Darlegung der technischen Probleme geschehen, damit die Klage oder der Antrag zulässig wird. Ansonsten können eine Klage oder ein Antrag unzulässig bleiben. Es wird dann nicht mehr geprüft, ob der angefochtene Verwaltungsakt rechtmäßig gewesen ist. Eine inhaltliche Überprüfung erfolgt nicht. Gerichtsgebühren fallen jedoch auch in diesen Fällen an.     

Für Beteiligte ohne (steuer-) rechtlichen Beistand und Zugehörigkeit zu dieser Berufsgruppe gibt es ebenfalls elektronische Kommunikationsmöglichkeiten.

Zum 1. Januar 2022 wurde mit dem „besonderen elektronischen Bürger- und Organisationenpostfach“ (eBO) auch die Grundlage geschaffen, dass Unternehmen und Organisationen mit der Justiz elektronisch kommunizieren können. Ein eBO kann von Bürgerinnen und Bürgern sowie Organisationen, insbesondere Arbeitgeberverbänden, Gewerkschaften, Firmen, Vereinen, juristischen Personen und sonstigen Vereinigungen für die elektronische Kommunikation mit der Justiz genutzt werden.

Zwischenzeitlich ist der Pilotbetrieb des "Mein Justizpostfach" (MJP) gestartet. Seitdem können Bürgerinnen und Bürger dieses kostenfrei für die Kommunikation mit der Justiz nutzen.

Beim eBO und dem MJP handelt es sich ebenfalls um sichere Übermittlungswege, bei denen lediglich eine einfache Signatur und keine qualifizierte elektronische Signaturen erforderlich sind.

Dies gilt auch für die absenderbestätigte DE-Mail.  

Für alle Beteiligte gilt: 

Senden Sie bitte KEINE E-Mail, Tweets oder WhatsApp-Nachrichten. 

Zulässiges Format

Das elektronische Dokument muss bestimmte Formate aufweisen. Insoweit wird auf die Zweite Bekanntmachung zu § 5 der Elektronischen-Rechtsverkehr-Verordnung vom 10. Februar 2022 im Bundesanzeiger (BAnz AT 18.02.2022 B2) mit Wirkung ab 1. April 2022 hingewiesen. Diese ist über das Justizportal des Bundes und der Länder abrufbar:

Justizportal des Bundes und der Länder

Die „Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach“ (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung-ERVV), veröffentlicht im Bundesgesetzblatt 2017 Teil I, Seite 3803, zuletzt geändert durch Artikel des 6 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (Bundesgesetzblatt Teil I, Seite 4607), regelt die Übermittlung elektronischer Dokumente sowie die Anforderungen an elektronische Dokumente. Diese ist abrufbar über www.gesetze-im-internet.de

Ergänzende Hinweise

Einzelheiten zum Kommunikationsweg und Einzelheiten zum Einreichungsverfahren finden Sie auf der Internetseite Justizportal Baden-Württemberg - Elektronischer Rechtsverkehr / Elektronisches Handelsregister / Elektronisches Grundbuch

Näheres dazu finden Sie unter eJustice Portal - Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP)

Weitere Informationen mit Hinweisen für „Bürger“ finden Sie unter eJustice Portal – Startseite. 
 
 
 

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